Unsere Satzung

Beschlossen von der Gründungsversammlung am 14. Juni 1976, mit den Änderungen der Mitgliederversammlungen vom 06. September 1976, 07. Dezember 1988, 10. Dezember 1990 und 15. Mai 2007 und 4. Juni 2008, 15. Oktober 2009 und 22. Januar 2014 und 21. April 2026.

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen „Schulverein Solitude-Gymnasium e.V.“ (Vereinigung der Freunde, Fördernden, Ehemaligen und Angehörigen der Schule). Er hat seinen Sitz in Stuttgart-Weilimdorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter VR3272 eingetragen.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe zu unterstützen. Außerdem pflegt der Verein die Verbundenheit der Schule mit Ehemaligen, mit Gönnern und Freunden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3
Der Schulverein sucht diese Zwecke zu erreichen, indem er durch ideelle und finanzielle Unterstützung von Projekten und Personen sowie durch Geld- und Sachspenden zur Förderung der Bildungs-und Erziehungsaufgaben des Solitude-Gymnasiums Folgendes ermöglicht:
 – die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus;
 – durch Maßnahmen, die einer modernen Schule förderlich erscheinen.
§ 4
Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft und Einkünfte

§ 6
Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Familien, Firmen, Vereine und sonstige Körperschaften. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Mitgliedschaft mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten erwerben. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche, elektronische oder digitale Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf Antrag des Vorstands durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Neueintritt ist der Jahresbeitrag innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Bestätigung der Aufnahme zu entrichten. Der Vorstand ist ermächtigt, die Beiträge im Lastschriftverfahren einzuziehen. Die Mitgliedschaft erlischt, außer durch Tod, durch schriftliche, elektronische oder digitale Austrittserklärung auf Ende des laufenden Geschäftsjahres oder durch Ausschluss durch den Vorstand. Bei Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages.
§ 7
Die Einkünfte des Vereins bestehen
 – aus Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen,
 – aus Überschüssen von Veranstaltungen,
 – aus Erträgen des Vereinsvermögens.

III. Organe des Vereins

§ 8
Organe des Vereins sind:
 – der Vorstand
 – der Beirat
 – die Mitgliederversammlung
§ 9
Der Vorstand besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden, der oder dem 2. Vorsitzenden als deren oder dessen Stellvertretung, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister sowie der Schriftführerin oder dem Schriftführer. Die oder der 1. Vorsitzende und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister sollen der Schule nicht angehören. Der oder die 2. Vorsitzende kann der Schule angehören. Die Schriftführerin oder der Schriftführer soll Mitglied des Lehrkörpers der Schule sein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie deren oder dessen Stellvertretung sollen dem Vorstand nicht angehören. Die oder der 1. Vorsitzende und die oder der 2. Vorsitzende sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister und die Schriftführerin oder der Schriftführer sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Beirat mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger aus seinen Reihen für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehört auch die Vergabe der Zuwendungen an die Schule in Abstimmung mit der Schulleitung und die Anlage des Vermögens. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben – diese regelt die Details der Vorstandsarbeit.
§ 11
Der Beirat besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzerinnen oder Beisitzern. Dort sollten Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte, Ehemalige sowie Freundinnen und Freunde der Schule vertreten sein. Sitzungen des Beirats werden vom Vorstand einberufen oder finden auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder statt. Der Ausschuss berät den Vorstand in grundsätzlichen Fragen der Zusammenarbeit mit der Schule. Beirat besteht aus dem Schulleiter und 6 von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern. Dort sollen Schüler, Eltern, Lehrer, Ehemalige und Freunde der Schule vertreten sein. Sitzungen des Beirats werden vom Vorstand einberufen oder finden auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder statt. Der Ausschuss berät den Vorstand in grundsätzlichen Fragen der Zusammenarbeit mit der Schule.
§ 12
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal pro Jahr in Textform einberufen. Die Einberufung kann schriftlich, per E-Mail oder auf elektronischem Weg erfolgen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Lauf der Ladungsfrist beginnt mit dem Folgetag der Aufgabe zur Post bzw. dem der (elektronischen) Absendung folgenden Tag; der Tag der Versammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene E-Mail oder postalische Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die Versammlung wird von der oder dem 1. Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von der oder dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. ordentliche Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden einmal pro Jahr schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse fertigt der Schriftführer ein Protokoll an.Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

§ 13
Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer entgegen und entlastet die Organe des Vereins. Sie wählt den Vorstand, den Beirat sowie zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. Alle gewählten Personen bleiben im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in Textform auch per E-Mail oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine solche muss einberufen werden, wenn der Beirat dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt, sowie dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
§ 15
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Für Wahlen wird eine Person als Wahlleitung von der Versammlung bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Beschlüsse, die in den Mitgliederversammlungen gefasst werden, sind grundsätzlich in einer Niederschrift festzuhalten. Das Protokoll der Mitgliederversammlungen ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Person in der Funktion der Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medien beschließt die Versammlung.

IV. Satzungsänderung und Auflösung

§ 16
Für Änderungen dieser Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
§ 17
Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Die Auflösung des Vereins ist von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Liquidatoren sind die letzten Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung für das Solitude-Gymnasium in Stuttgart-Weilimdorf zu verwenden hat.